Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kortexwerk, einem Angebot von KeulTech, Inhaber Andreas Keul, Wildgansweg 4, 31535 Neustadt am Rübenberge (im Folgenden „Kortexwerk“).
1. Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kortexwerk und seinen Kunden über Beratung, KI-Check, Entwicklung und Betrieb von Software- und KI-Lösungen.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt Kortexwerk nicht.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Kortexwerk ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Für die Produkte Klingelfrei, MailGenius und Runja gelten die Bedingungen auf den jeweiligen Produktseiten.
2. Vertragsschluss und Vorrang
(1) Angebote von Kortexwerk sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot in Textform annimmt oder Kortexwerk einen Auftrag in Textform bestätigt.
(2) Was im Angebot oder Einzelvertrag geregelt ist, hat Vorrang vor diesen Bedingungen.
3. Leistungen
Erstgespräch
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Es dient der Orientierung; ein Vertrag oder eine Beratungspflicht entsteht dadurch nicht.
KI-Check
(1) Der KI-Check ist eine Dienstleistung im Umfang eines Arbeitstags vor Ort beim Kunden: Gespräch, Ansicht der Arbeitsabläufe, Auswertung vor Ort und Ergebnisgespräch mit kurzer schriftlicher Zusammenfassung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.
(2) Die Vergütung beträgt pauschal 990 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Anfahrt bis 20 Kilometer um Neustadt am Rübenberge ist enthalten; für weitere Entfernungen werden Anfahrtskosten nach Angebot berechnet.
(3) Die Vergütung für den KI-Check wird nicht auf Folgeaufträge angerechnet. Das Ergebnis darf der Kunde frei verwenden, auch für eine Umsetzung durch Dritte.
Umsetzung
(1) Die Entwicklung individueller Lösungen erfolgt als Werkleistung zum vereinbarten Festpreis. Umfang und Funktionen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
(2) Änderungen und Erweiterungen nach Vertragsschluss werden in Textform als Nachtrag mit eigenem Preis und Termin vereinbart.
Betrieb
(1) Der Betrieb ist eine Dienstleistung. Er umfasst, soweit im Angebot nicht anders geregelt, die Überwachung der Lösung, Sicherheits- und Programm-Updates, die Kontrolle der Datensicherung, die Behebung von Fehlern sowie Anpassungen, wenn sich angebundene Programme ändern.
(2) Neue Funktionen und Weiterentwicklungen sind nicht enthalten. Sie werden nach Aufwand und nach vorherigem Angebot erbracht.
(3) Feste Reaktionszeiten oder Verfügbarkeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Angebot vereinbart sind.
4. Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die nötigen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner und, soweit erforderlich, Testdaten rechtzeitig bereit.
(2) Der Kunde sichert seine Daten regelmäßig und in angemessenem Umfang, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist.
(3) Verzögert sich die Leistung, weil eine Mitwirkung fehlt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand kann nach Aufwand berechnet werden.
5. Abnahme
(1) Werkleistungen nimmt der Kunde ab, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung unter Angabe mindestens eines Mangels zurückweist oder wenn er sie produktiv nutzt.
6. Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung für den KI-Check ist nach Durchführung fällig. Bei der Umsetzung gilt der Zahlungsplan aus dem Angebot; fehlt er, ist die Vergütung mit der Abnahme fällig. Die Vergütung für den Betrieb wird monatlich im Voraus berechnet.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
7. Nutzungsrechte und Quellcode
(1) An individuell für den Kunden entwickelter Software erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, sie zu nutzen, zu ändern und weiterzugeben. Kortexwerk übergibt den Quellcode und eine Dokumentation.
(2) Werkzeuge, Bibliotheken und Bausteine, die Kortexwerk bereits vor dem Auftrag entwickelt hat oder unabhängig davon verwendet, bleiben Eigentum von Kortexwerk. Der Kunde erhält daran ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht, soweit sie Teil der Lösung sind. Kortexwerk darf sie und sein allgemeines Wissen weiter verwenden.
(3) Für Open-Source-Komponenten und KI-Modelle Dritter gelten deren Lizenzbedingungen. Kortexwerk weist auf wesentliche Lizenzpflichten hin.
8. Mängel
(1) Bei Mängeln an Werkleistungen bessert Kortexwerk nach oder stellt neu her. Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten die gesetzlichen Rechte.
(2) Mängel meldet der Kunde in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
(3) KI-Funktionen arbeiten auf Grundlage von Wahrscheinlichkeiten. Einzelne Fehleinschätzungen, etwa eine falsch einsortierte E-Mail, sind kein Mangel, solange die vereinbarte Funktion insgesamt erfüllt ist. Ergebnisse von KI-Funktionen prüft und gibt der Kunde frei, bevor er sie verwendet.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Haftung
(1) Kortexwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Kortexwerk nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet Kortexwerk nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung nötig gewesen wäre.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach Ende des Vertrags.
(2) Verarbeitet Kortexwerk im Auftrag personenbezogene Daten, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für Berufsgeheimnisträger verpflichtet sich Kortexwerk zusätzlich zur Verschwiegenheit nach § 203 StGB.
(3) Beim KI-Check werden Kundendaten nur vor Ort ausgewertet und nicht mitgenommen.
11. Laufzeit und Kündigung des Betriebs
(1) Der Betrieb läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten in Textform zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12. Referenzen
Kortexwerk nennt Kunden, ihre Logos oder Projekte nur mit deren vorheriger Zustimmung in Textform.
13. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Neustadt am Rübenberge. Kortexwerk darf auch am Sitz des Kunden klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
Stand: 8. Oktober 2026